Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat Herrngiersdorf hat am 21.04.2022 die Aufstellung einer Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung gemäß Art. 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB für den nördlichen Randbereich im Hauptort Herrngiersdorf beschlossen.
Ziel der Planungsmaßnahme ist die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum zur baulichen Abrundung am nördlichen Ortsrand von Herrngiersdorf auf den Grundstücken der Fl.Nr. 278/1 und 278/2, jeweils der Gemarkung Herrngiersdorf.
Die verkehrliche Erschließung der beiden Grundstücke erfolgt dabei vom Kirchenweg über die gemeinsame Zufahrt der Fl.Nr. 278/3.
Sämtliche innerhalb der Satzung liegenden Grundstücke der Gemarkung Herrngiersdorf sind dem Lageplan der Satzung zu entnehmen.
Die verfahrensrechtliche Abwicklung der Satzung erfolgt gemäß § 13 BauGB im Vereinfachten Verfahren. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird entsprechend § 13 Abs. 3 BauGB in vorliegender Situation abgesehen.
Der Entwurf der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung einschließlich Begründung, jeweils in der Fassung vom 21.04.2022, liegt in der Zeit
vom 17.03.2023 bis einschließlich 17.04.2023
im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Langquaid, Marktplatz 24, 84085 Langquaid, während der allgemeinen Dienststunden im Zimmer 2.11, 2. Stock zur Einsichtnahme öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist kann jedermann die Planunterlagen einsehen und es können Einwände zum Vorhaben schriftlich vorgebracht werden oder zur Niederschrift gebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht Einwände und Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über das Vorhaben unberücksichtigt bleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden können.
Hinweis:
Auf die Aufstellung von Bauleitplänen oder städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch und kann auch nicht durch Vertrag begründet werden (§ 1 Abs. 3 BauGB).