Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat Herrngiersdorf hat am 21.04.2022 die Aufstellung einer Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung gemäß Art. 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB für den gesamten Ortsteil Sittelsdorf beschlossen.

Ziel der Planungsmaßnahme ist die Schaffung von zusätzlichen Bauflächen für eine weitere bauliche Entwicklung im Ortsteil sowie zur grundlegenden Abgrenzung der Innenentwicklung nach § 34 BauGB zum Außenbereich.

Die verkehrliche Erschließung aller Grundstücke erfolgt dabei über vorhandene Ortsstraßen oder zusätzliche private Zufahrten und ist grundsätzlich als gesichert zu betrachten.

Sämtliche innerhalb der Satzung liegenden Grundstücke der Gemarkung Herrngiersdorf sind dem Lageplan der Satzung zu entnehmen.

Die verfahrensrechtliche Abwicklung der Satzung erfolgt gemäß § 13 BauGB im Vereinfachten Verfahren. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird entsprechend § 13 Abs. 3 BauGB in vorliegender Situation abgesehen.

Der Entwurf der Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung einschließlich Begründung, jeweils in der Fassung vom 21.04.2022, liegt in der Zeit

vom 17.03.2023 bis einschließlich 17.04.2023

im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Langquaid, Marktplatz 24, 84085 Langquaid, während der allgemeinen Dienststunden im Zimmer 2.11, 2. Stock zur Einsichtnahme öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist kann jedermann die Planunterlagen einsehen und es können Einwände zum Vorhaben schriftlich vorgebracht werden oder zur Niederschrift gebracht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht Einwände und Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über das Vorhaben unberücksichtigt bleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden können.

Hinweis:

Auf die Aufstellung von Bauleitplänen oder städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch und kann auch nicht durch Vertrag begründet werden (§ 1 Abs. 3 BauGB).

 

Entwurf der Satzung

Begründung zur Satzung